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Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen:

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)


Die gesetzliche Verankerung ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und resultiert aus der Reichsversicherungsordnung und ist heute im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) und im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben. Jeder Arbeitgeber ab einem Mitarbeiter ist gesetzlich verpflichtet, sich um den Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz für seine Mitarbeiter zu kümmern. Es gibt interne und externe Arbeitsschutzexperten je nach Größe.


Es können externe freiberufliche Honorarkräfte verpflichtet werden.

  • Sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV2:
Ich biete Ihnen als kompetenter und zuverlässiger Partner eine sicherheitstechnische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 und Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) an. Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), als Dachverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, hat die Rechtsgrundlage für die Regelbetreuung von Unternehmen in der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" zum 1. Januar 2011 geändert.
  • Hier einige wichtige Fakten und Informationen zur DGUV Vorschrift:
Die DGUV Vorschrift 2 gilt für alle bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) versicherten Unternehmen.
  • Die Unfallverhütungsvorschrift ist die Bemessungsgrundlage der Einsatzzeiten für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische jährliche Gesamtbetreuung besteht aus der Grundbetreuung und einem zusätzlichen betriebsspezifischen Teil, der sich an den tatsächlichen Gefährdungen in Ihrem Unternehmen orientiert. Die Unternehmen werden über ihre Hauptbetriebsart nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ Code 2008) des statistischen Bundesamtes Wiesbaden einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet, die den Umfang der jährlichen Grundbetreuung festlegt.


Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung sollen zwischen dem Betriebsarzt (i.d.R. 20 Prozent) und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (80 Prozent) aufgeteilt werden.


Sowohl die Grundbetreuung als auch eine angemessene betriebsspezifische Betreuung müssen dem Unfallversicherungsträger nachgewiesen werden.
  • Kann bei der Grundbetreuung auf den Betriebsarzt verzichtet werden?
Nein. In die Grundbetreuung bei Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten muss sowohl die spezielle Fachkunde der Betriebsärzte als auch der Fachkräfte für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Bei der Aufteilung der Grundbetreuungszeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 Prozent der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr je Beschäftigtem, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
  • Kann ich auf die betriebsspezifische Betreuung verzichten?
Nein. Jedes Unternehmen hat neben der Grundbetreuung einen Mindestbedarf an jährlicher betriebsspezifischer Betreuung aufgrund regelmäßig vorliegender betriebsspezifischer Unfall- und Gesundheitsgefahren und Erfordernissen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung. Dieser kann sich bei Erfordernis anlassbezogen in einem Jahr auch erweitern.


Beispielhafte Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung:

  • Neuartige Gefahrenquellen (Arbeitsprozesse, Maschinen, Gefahr Stoffe)
  • Feuer arbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
  • Vielzahl von unterschiedlichen Gefahr Stoffen
  • Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr
  • Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Manuelle Handhabung von Lasten (Hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode)
  • Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen
  • Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial
  • Einsatz von Zeit Arbeitnehmern
  • Überdurchschnittlich hoher Krankenstand
  • besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendlichen, ...)
  • Ersetzt die betriebsspezifische Betreuung die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung?

Nein- Der Leistungskatalog der DGUV Vorschrift 2 (Anhang 4) schützt nur Schwerpunkte für Aktionen im Arbeits- und Gesundheitsschutz ab. Gefährdungsbeurteilungen ermitteln sehr detailliert die betriebsspezifischen Gefährdungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in einem Unternehmen. Laut Arbeitsschutzgesetz ist der Unternehmer verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und zu aktualisieren. Sie können jedoch auf die Unterstützung und qualifizierte Beratung durch mich zurückgreifen.

Auszug meiner Leistungen im einzelnen:

Arbeitsschutz:

  • Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
  • Beratung bei der Einhaltung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
  • Beratung bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Erstellung von Arbeitsplatz- und Gefährdungsbeurteilungen
  • Dokumentationen erstellen und verwalten
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Berufsgenossenschaften
  • Aufbau der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation
  • Unterstützen bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen in Bezug auf Arbeitssicherheit, Gefährdungen und Belastungen (Gefährdungsbeurteilung)
  • Unterstützung bei der Unterweisung Ihrer Mitarbeiter
  • Beratung zu gesetzlichen Anforderungen (z.B. Betriebssicherheitsverordnung)
  • Durchführung von regelmäßigen Betriebsbegehungen
  • Planung von Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Unterstützung bei der Durchführung von Sicherheitsunterweisungen und Schulungen
  • Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen
  • Beratung beim betrieblichen Gefahrstoffmanagement
  • Gefahrstoffkataster erstellen
  • Kennzeichnung von Gefahr Stoffen
  • Betriebsanweisungen für Gefahr Stoffe erstellen
  • Betriebsanweisungen für Maschinen erstellen
  • Ursachenanalyse von Arbeitsunfällen und Maßnahmenableitung
  • Unfallstatistik erstellen
  • Prüfen von Leitern und Tritten, Leiterbuch führen
  • Durchführen von Regalprüfungen nach DIN EN 15635, BetrSichV § 14 und nach DGUV Regel 108-007

Gesundheitsschutz:

  • Beurteilung und Notwendigkeit von Ersthelfer und Betriebssanitäter
  • Notrufplan erstellen
  • Psychische Belastungen am Arbeitsplatz (Gefährdungsbeurteilung erstellen)
  • Nichtraucherschutz
  • Prävention im Gesundheitsschutz
  • Aktiver Gesundheitsschutz fördern u.v.a.
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